§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen
"Verein zur Förderung der Freiwilligen Niederburg.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3) Der Sitz des Vereins ist Niederburg
4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat die Aufgabe , den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über
den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981
zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesen in der
Gemeinde Niederburg.
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder,
insbesondere der Feuerwehrangehörigen.
c) durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr.
d) durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der
Algemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.
e) durch Öffentlichkeitsarbeit.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Dem Verein sollen angehören:
a) Feuerwehrangehörige
b) Mitglieder der Altersabteilung
c) Ehrenmitglieder
d) fördernde Mitglieder
e) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem
Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die
Feuerwehrangehörige gewesen sind und die
Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus
dem Dienst ausgeschieden sind.
3) Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen gewählt werden,
die sich besondere Dienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt.
4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3) Überden Ausschluss von Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern
zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Vertretungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich
unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist
einzuberufen.
Die Einberufung erfolg schriftlich oder im Presseorgan „Mittelrheinnachrichten“
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt
werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb
einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
in dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet
werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) die Wahl der Rechnungsprüfer, die jährlich zu wählen sind
g) Beschlussfassdung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus
dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich eingeladen ist.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim abzustimmen.
3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart
f) vier Beisitzer
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende,
der stellvertretenden Vorsitzende, und der Rechnungsführer.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.Im Innenverhältnis wird geregelt, dass
der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfall
des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen
und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen
Beschlüsse herbeizufügen und die Mitglieder angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Rechnungswesen
1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Vertretungsfalle der
Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für
Ausgabezwecke vorgesehen sind.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der
abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monates eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit drei Viertel
der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederburg, die es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am 01.12.1984 in Kraft
2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.11.1974 außer Kraft
3) Die Satzung wurde geändert am 25.01.1997 in § 11 Abs. 1) f